AGB für den nicht-kaufmännischen Verkehr

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(1) Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein den Besteller bindender Auftrag. Wir
können diesen Auftrag innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.


(2) Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen
Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc.,
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir den Auftrag des Bestellers nicht
innerhalb der Frist von §1 annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich
zurückzusenden.


(3) Preise und Zahlung
(3.1) In unseren Preisen sind die Umsatzsteuer und gegebenenfalls anfallende
Verpackungskosten enthalten, ebenso gegebenenfalls anfallende. Liefer- und
Versandkosten.
(3.2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Angebot bzw. der Rechnung
genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
(3.3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach
Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden
geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend
gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe
angefallen ist.


(4) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine/ihre Forderungen
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche
ist der Besteller auch berechtigt, wenn er/sie Mängelrügen oder Gegenansprüche aus
demselben Vertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Besteller nur insoweit befugt, als sein/ihr Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
(5) Lieferzeit
(5.1) Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere
Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
(5.2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(5.3) Der Besteller kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu
liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine ausdrückliche Lieferfrist
schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss
der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir
die Nachfrist aus eigenem Verschulden fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Überschreitungen eines Liefertermins/Lieferfrist
aufgrund höherer Gewalt schließen eigenes Verschulden ausdrücklich aus.
(5.4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten
nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest
wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der bestellten Sache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(5.5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges
bleiben unberührt.


(6) Eigentumsvorbehalt
(6.1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
(6.2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese
während dieser Zeit auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in
Textform zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(6.3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt
stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des
Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache
zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für
den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller
tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm/ihr durch die Verbindung
der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen
diese Abtretung schon jetzt an.


(7) Gewährleistung und Mängelrüge
(7.1) Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen
enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind,
sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
(7.2) Soweit die gelieferte Sache nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven
Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen
entspricht, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der
gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
Die Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn
a) sie nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder
b) sie sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen,
einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Soweit nicht zwischen dem Besteller und uns unter Beachtung der geltenden Informationsund Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den
objektiven Anforderungen, wenn
a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der
Besteller erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen
Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren
Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder
c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder
das wir dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder
d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder
Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der
Besteller erwarten kann.
(7.3) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der
Nachbesserung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist
und die andere Art der Nachbesserung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt.
Während der Nachbesserung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt
vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem
erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art
der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert,
kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen
oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(7.4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels
kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder
wir die Nachbesserung verweigert haben. Der Besteller hat uns keine Frist zur
Nacherfüllung zu setzen. Sobald der Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine
angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der
Besteller zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Das Recht des
Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den
nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(7.5) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen
Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer
gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der
Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie
abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem
Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar
an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen
Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(7.6) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden,
soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem
Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht
vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3
enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen
Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
(7.7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(7.8) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre, gerechnet ab
Gefahrübergang; für gebrauchte Sachen allerdings ein Jahr. Für eingebaute Baumaterialien,
sofern ungebraucht, beträgt diese Frist fünf Jahre, falls gebraucht, ein Jahr. Hat sich ein
Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf
von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
Hat der Besteller zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie
die Ware an uns oder auf unsere Veranlassung einem Dritten übergeben, so tritt die
Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von
zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem
Besteller übergeben wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht
werden.


(8) Höhere Gewalt
(8.1) Keine der Parteien hat eine Verzögerung oder Nichtleistung ihrer Verpflichtungen aus
diesem Vertrag zu vertreten, wenn diese auf Höherer Gewalt beruht. Als Höhere Gewalt
gelten alle unvorhersehbaren, unverschuldeten und von außen kommenden Ereignisse, die
auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden können (z. B. Naturkatastrophen,
Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Epidemien/Pandemien, rechtmäßige Streiks oder
Aussperrungen, staatliche Eingriffe sowie Energie- oder Rohstoffmangel).
(8.2) Die Leistungsverpflichtungen werden für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Wirkung suspendiert. Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den
entsprechenden Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(8.3) Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt, die
voraussichtliche Dauer sowie das Ende des Ereignisses informieren.
(8.4) Sollte die Verzögerung länger als 90 Tage andauern, sind beide Parteien berechtigt,
hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Bereits
erbrachte Teilleistungen sind entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen
abzurechnen.


(9) Sonstiges
(9.1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Für alle
Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des Landgerichts Detmold ausschließlich vereinbart.
(9.2) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder
eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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