AGB für den unternehmerischen Verkehr

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(1) Geltungsbereich
(1.1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an,
wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(1.2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(1.3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des
Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(1.4) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(1) Angebot und Vertragsabschluss
(2.1) Eine Bestellung oder Auftrag des Bestellers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir
können eine Bestellung oder einen Auftrag innerhalb von zwei Wochen durch Versand
einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder in Papierform annehmen. Eine Bestellung oder
ein Auftrag des Bestellers wird erst durch eine Auftragsbestätigung unsererseits als
Annahme des Antrags des Bestellers gemäß Paragraf 145 BGB rechtsgültig.
(2.2) Die Frist zur Annahme der Bestellung oder des Auftrags beginnt am Tag nach der
Absendung der Bestellung oder des Auftrags durch den Kunden zu laufen und endet mit
dem Ablauf des vierzehnten Tages, welcher auf die Absendung der Bestellung oder des
Auftrags folgt. Nimmt der Verkäufer die Bestellung oder den Auftrag des Kunden innerhalb
vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung der Bestellung oder des Auftrags
mit der Folge, dass der Besteller nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.
(2.3) Vor verbindlicher Abgabe der Bestellung oder des Auftrags kann der Besteller
mögliche Fehler in unserem Angebot handschriftlich oder per E-Mail korrigieren und uns
entsprechend informieren, und der Besteller kann Unklarheiten mit uns telefonisch oder
per E-Mail klären.

(3) Unterlagen An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen
Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc.,
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir den Auftrag des Bestellers nicht
innerhalb der Frist von §2 annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich
zurückzusenden.

(4) Einräumung von Nutzungsrechten für digitale Inhalte
(4.1) Sofern sich aus der Inhaltsbeschreibung in unserem Angebot oder der zwischen dem
Besteller und uns vor der Auftragserteilung des Bestellers abgeschlossenen
Geheimhaltungserklärung nichts anderes ergibt, räumen wir dem Besteller an den
bereitgestellten Inhalten das nicht ausschließliche, örtlich und zeitlich unbeschränkte Recht
ein, die Inhalte zu privaten sowie zu kommerziellen Zwecken zu nutzen.
(4.2) Eine Weitergabe der Inhalte an Dritte oder die Erstellung von Kopien für Dritte außerhalb
des Rahmens dieser AGB ist nicht gestattet, soweit wir nicht einer Übertragung der
vertragsgegenständlichen Lizenz an den Dritten zugestimmt hat.
(4.3) Soweit sich der Vertrag auf die einmalige Bereitstellung eines digitalen Inhalts bezieht,
wird die Rechtseinräumung erst wirksam, wenn der Besteller die geschuldete Vergütung
vollständig geleistet hat. Wir können eine Benutzung der vertragsgegenständlichen Inhalte
auch schon vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte findet durch
eine solche vorläufige Erlaubnis nicht statt.

(5) Preise und Zahlung
(5.1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk
ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten
der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(5.2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Angebot bzw. der Rechnung
genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
(5.3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach
Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden nach Paragraph 288 Abs. 2 BGB in
Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5.4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene
Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen,
die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(5.5) Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall
weitere Kosten anfallen, die wir nicht zu vertreten haben und die vom Besteller zu tragen
sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute
(z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw.
Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann
anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt,
der Besteller die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus
vornimmt.

(6) Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(7) Lieferzeit
(7.1) Sofern unser Angebot eine Lieferfrist beinhaltet, setzt der Beginn der von uns
angegebenen Lieferzeit die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(7.2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
(7.3) Bei Lieferverzug hat der Besteller das Recht, schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen
zu setzen. Sofern wir nicht innerhalb einer solchermaßen gesetzten Nachfrist liefern, haften
wir im Fall eines von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten weiteren
Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr
als 5 % des Lieferwertes.
(7.4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges
bleiben unberührt.

(8) Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung
an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten
trägt.

(9) Eigentumsvorbehalt
(9.1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor, es sei denn, wir haben mit dem Besteller
eine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind
berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(9.2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese
während dieser Zeit auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(9.3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des
mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese
Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(9.4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt
stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des
Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache
zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für
den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller
tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese
Abtretung schon jetzt an.

(10) Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(10.1) Handelt der Besteller als Kaufmann im Sinne des §1 HGB, setzen
Gewährleistungsrechte des Bestellers voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
(10.2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung der von uns
gelieferten Ware. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist; dies gilt nicht für den Verbrauch gebrauchter Güter. Soweit das Gesetz
gemäß Paragraf 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), Paragraf 445
b BGB (Rückgriffsanspruch) und Paragraf 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen
zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Als Bauwerke gelten beispielsweise rein
stationäre Tiny Houses, nicht aber mobile Tiny Houses. Vor etwaiger Rücksendung der
Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(10.3) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel
aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware,
vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware
liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
geben. Besteht der Anlass der Mängelrüge auch nach einem Nacherfüllungsversuch fort,
oder entsteht durch diese Nacherfüllung eine neue oder abgewandelte Mängelrüge, haben
wir eine weitere Gelegenheit zur Behebung des Mangels innerhalb einer neuen
angemessenen Frist. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne
Einschränkung unberührt.
(10.4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern oder
die Arbeiten durch eine Drittpartei erledigen lassen auf Kosten des Unternehmers.
(10.5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(10.6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen
anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(10.7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches
des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner §7 entsprechend.

(11) Besondere Bedingungen für Montage-/Einbauleistungen
Schulden wir nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Montage
bzw. den Einbau von Ware beim Besteller sowie ggf. entsprechende
Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. Aufmaß), so gilt hierfür Folgendes:
(11.1) Wir erbringen unsere Leistungen nach unserer Wahl in eigener Person oder durch
qualifiziertes, von uns ausgewähltes Personal. Dabei können wir uns auch der Leistungen
Dritter (Subunternehmer) bedienen, die in unserem Auftrag tätig werden. Sofern sich aus
unserer Leistungsbeschreibung nichts anderes ergibt, hat der Besteller keinen Anspruch
auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Dienstleistung.
(11.2) Der Besteller hat uns die für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung
erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen,
sofern deren Beschaffung nach dem Inhalt des Vertrages nicht in unseren Pflichtenkreis
fällt.
(11.3) Wir werden uns nach Fälligwerdung der Montageleistung mit dem Besteller in
Verbindung setzen, um mit diesem einen Termin für die geschuldete Leistung zu
vereinbaren. Der Besteller trägt dafür Sorge, dass wir bzw. das von uns beauftragte
Personal zum vereinbarten Termin Zugang zu den betreffenden Einrichtungen des
Bestellers oder dem betroffenen Kunden des Bestellers hat.
(11.4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
verkauften Ware geht erst mit der Beendigung der Montagearbeiten und der Übergabe an
den Besteller auf den Besteller über.

(12) Höhere Gewalt
(12.1) Keine der Parteien hat eine Verzögerung oder Nichtleistung ihrer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag zu vertreten, wenn diese auf Höherer Gewalt beruht. Als Höhere Gewalt
gelten alle unvorhersehbaren, unverschuldeten und von außen kommenden Ereignisse, die
auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden können (z. B. Naturkatastrophen,
Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Epidemien/Pandemien, rechtmäßige Streiks oder
Aussperrungen, staatliche Eingriffe sowie Energie- oder Rohstoffmangel).
(12.2) Die Leistungsverpflichtungen werden für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Wirkung suspendiert. Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den
entsprechenden Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(12.3) Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt, die
voraussichtliche Dauer sowie das Ende des Ereignisses informieren.
(12.4) Sollte die Verzögerung länger als 90 Tage andauern, sind beide Parteien berechtigt,
hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Bereits
erbrachte Teilleistungen sind entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen
abzurechnen.

(13) Sonstiges
(13.1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Für alle
Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des Landgerichts Detmold ausschließlich vereinbart.
(13.2) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Davon ausgenommen
sind allfällige zwischen uns und dem Besteller im Vorfeld zum Auftrag geschlossene
Geheimhaltungsabreden.

(14) Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder die AGB eine Lücke
enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die
der von den Vertragsparteien gewünschten am nächsten kommt; entsprechendes gilt für
den Fall einer Lücke.

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